Satzung

Vorspruch

Die Eheleute Dr. Rudolf Gretsch und Frau Hildegard, geb. Kemman, haben in ihrem gemeinschaftlichen Testament vom 20. November 1959, dessen beglaubigte Ablichtung dieser Urkunde beigefügt ist, zum Gedanken an ihren im Weltkrieg 1939 - 1945 gefallenen Sohn, Hans Rudolf, eine Stiftung errichtet. Diese soll rechtfähig werden und Erbe des beiderseitigen Nachlasses sein.

Die Eheleute sind beide verstorben, als letzter Herr Dr. Gretsch am 18. Januar 1969.

Testamentsvollstrecker ist der Unterzeichnete, Herr Helmut Thelemann; Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts (Berlin) - Charlottenburg Abt. 63, vom 11. April 1969 - 63 VI 225/69 ist hier beigefügt.

Das gemeinschaftliche Testament ist ein rechtsgültiges Stiftungsgeschäft. Die Stiftungssatzung, die gleichfalls in dem Testament festgelegt war, bedarf einiger Ergänzungen und Anpassungen; sie wird deshalb von dem Testamentsvollstrecker wie folgt neu gefasst:

Satzung der "Hans Rudolf-Stiftung"

§ 1 Name und Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Hans-Rudolf-Stiftung". Sie hat ihren Sitz in München und ist eine öffentlich rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck, bedürftigen, jungen, strebsamen und charakterlich einwandfreien Menschen, gleichgültig welcher Konfession, das Studium an der Technischen Universität oder der Ludwig-Maximilian-Universität in München oder eventuell auch einer anderen Stadt zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht und soll auch nicht eingeräumt werden.

(3) Den Stipendiaten soll als menschliche (-nicht rechtliche-) Verpflichtung auferlegt werden, je nach ihren Möglichkeiten die ihnen zu der Stiftung gewährten Zuwendungen ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

(4) Die Grundsätze und eventuell die Einzelheiten der Stipendienvergabe bestimmt der Stiftungsvorstand.

(5) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wohltätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

§ 3 Stipendienvergabe/Stiftungsmittel

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Netto-Erträgnisse des Stiftungsvermögens, die Rückflüsse nach § 2 (3) dieser Satzung und etwaige freiwillige Zuwendungen zur Verfügung, letzteres soweit sie zum sofortigen Verbrauch verwendet werden dürfen und nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung darf keine juristische oder natürlich Person durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.

(2) Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus dem Netto-Nachlass der Stifter:

a) verfügbare flüssige Mittel = etwas 7.848,33 €

b) Grundbesitz: Grundstück mit Einfamilienhaus

in Berlin 35, Wernerstr. 10 -12

Einheitswert =          29.910,58 €

c) Wertpapiere im Kurswert per 17.01.1969 =     1.184.230,06 €

§ 5 Stiftungsverwaltung

(1) Organ der Stiftung ist ein aus drei natürlichen Personen bestehender Vorstand.

(2) Der Vorstand setzt sich zum Datum dieser Satzungsneufassung wie folgt zusammen:

a) Herr Dirk Thelemann, Rechtsanwalt, wohnhaft in Miesbach, Sohn des von den Stiftern bestellten Vorsitzenden, als Vorsitzender

b) Herr Horst von Seidel, ehemals Generalbevollmächtigter des Bankhauses Merck, Finck & Co.

c) Ein jeweils vom Senat der Technischen Universität München zu bestimmender planmäßiger Professor dieser Hochschule.

Die Amtszeit dieses Vorstandsmitglieds beträgt in der Regel 5 Jahre

Wiederbestellungen sind zulässig. Das Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.

(3) Die Vorstandsmitglieder nach vorstehend (2) a und b sind berechtigt und gehalten, Nachfolger für den Fall ihres Ausscheidens zu benennen. Wenn dies nicht geschehen oder ihre Bestimmung nicht zu verwirklichen ist, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder einen Nachfolger. Diese Nachfolger haben in gleicher Weise das Recht, ihrerseits Nachfolger zu benennen.

§ 6 Geschäftsordnung des Vorstandes

(1) Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes - mindestens einmal im Jahr - beraumt der Vorsitzende an. Auf Verlangen eines jeden Vorstandsmitgliedes ist eine Sitzung einzuberufen. Beschlüsse können auch schriftlich herbeigeführt werden.

(2) Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Nach einem eventuellen Ausscheiden des erstmals bestellten Vorsitzenden wählt der Vorstand einen neuen Vorsitzenden und bestimmt dessen Amtszeit.

(3) Zur Aktiv-Vertretung sind der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, zur Passiv-Vertretung ist jedes Vorstandsmitglied allein befugt.

Der Vorsitzende kann in eigener Zuständigkeit die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung erledigen und dringliche Maßnahmen treffen und unaufschiebbare Geschäfte besorgen.

§ 7 Entschädigung der Vorstandsmitglieder

(1) Den Vorstandsmitgliedern werden ihre notwendigen Auslagen erstattet.

 

(2) Daneben können sie ihre Tätigkeit im Interesse der Stiftung eine angemessene Vergütung erhalten, die vom Stiftungsvorstand festzusetzen ist, die jedoch nicht mehr ausmachen dürfen als 4 % der Erträgnisse des Stiftungsvermögens des Vorjahres. Der Vorsitzende erhält 40 % der Gesamtvergütungen.

§ 8 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Änderungen der Satzung erfordern einen einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstandes. Dieser Beschluss ist der Stiftungsaufsicht zur Genehmigung vorzulegen.

§ 9 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung je zur Hälfte an die Ludwig-Maximilians-Universität München und an die Technische Universität München, die es unter Beachtung des Stiftungszwecks ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden müssen.

§ 10 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberbayern als Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die in der Urkunde vom 01.06.1969 enthaltene Satzung außer Kraft.

Satzung für die "Hans-Rudolf-Stiftung